Clownprojekt Satzung
Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein fuhrt den Namen “Clownprojekt”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; danach fuhrt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Forderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und die Forderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur bezogen auf die Thematik des Vereins. Insbesondere
1. a) Die Durchführung von „Clown-Visiten“, d.h. Besuche von Clown und Künstlern in Krankenhauser und sozialen Einrichtungen
2. b) Organisation und Begleitung pädagogischer Projekte zu diesem Themenschwerpunkt
3. c) Die Unterstützung von wissenschaftlichen und sozialen Projekten, Forschung und Wissensaustausch die sich mit dem Thema „Humor“ in Verbindung mit Sozial- und Gesundheitswesen beschäftigen
4. d) Die Weiterbildung von Künstlern und Pädagogen
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die „Clown-Visiten“, durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen und die Ermöglichung aktiver pädagogischer, kultureller und künstlerischer Betätigung. Dies setzt die Offnung geeigneter Vereinsraume voraus, die als Arbeits-, Übungs-, Schulungs-, Veranstaltungs- und Verwaltungsraume dienen. Die Veranstaltungen des Vereins haben allgemeinbildenden Charakter.
4. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland sowie öffentlichen Gesundheits- und Kulturinstitutionen und Trägern wird angestrebt.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und fordernden Mitgliedern. Die fordernden Mitglieder fordern den Verein, die aktiven bestimmen aktiv das Vereinsleben. Weiteres dazu unter den folgenden Punkten der Satzung.
2. Der Eintritt eines fordernden Mitgliedes erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber einer von der Versammlung der aktiven Mitglieder dafür mit einfacher Mehrheit bestimmten Person. Das ist alles was für die Aufnahme nötig ist, der Verein nimmt alle Förderer an.
3. Um die Aufnahme als aktives Mitglied kann sich jede natürliche Person bewerben, die das 16.Lebensjahr vollendet hat. Bei minderjährigen Personen muss die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
4. Antrage auf aktive Mitgliedschaft sind durch die Abgabe einer formlosen schriftlichen Beitrittserklärung an ein Vorstandsmitglied zu richten. Uber die Aufnahme entscheidet dann innerhalb eines Monats die Versammlung der aktiven Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod eines Mitglieds.
b) durch den Austritt des Mitglieds: Der Austritt eines Mitglieds ist zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres möglich. Der Austritt ist dem zur Vertretung berufenen Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Vorstandsmitglied hat den Austritt der Versammlung der aktiven Mitglieder auf der nächstmöglichen Versammlung kund zu tun.
c) durch Ausschluss: Uber den Ausschluss entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder durch Beschluss. Dem Mitglied muss dabei die Möglichkeit zur Gegenrede gewahrt werden.
Uber die Grunde des Ausschlusses (z.B. Behinderung der Vereinsaktivitäten) entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand
§5 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten insbesondere über den Haushalt und die Planung und Organisation der Vereinstätigkeiten. Sie erlasst die Richtlinien über den Vorstand und kontrolliert ihn.
2. Die MV bestimmt den Zeitpunkt ihres nächsten Zusammentreffens (in der Regel monatlich). Ein Vorstandsmitglied hat dazu alle Mitglieder einzuladen. Dies geschieht durch schriftliche Einladung mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung.
Außerordentliche MV können in dringenden Fallen auch durch Initiative eines Mitglieds in Zusammenarbeit mit einem Vorstandsmitglied einberufen werden.
3. Die MV besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, aktiven und fordernden. Die MV soll wenigstens einmal jährlich zusammentreten und protokolliert werden. Die Versammlung bestimmt mit jeweils einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer, die beide das Protokoll unterschreiben. Die MV ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit.
4. Fordernde Mitglieder sind bei der MV nicht stimmberechtigt.
5. Bei Beschlüssen sind Minderheiten zu berücksichtigen und Kompromisse anzustreben. Die Berücksichtigung der Minderheiten geschieht durch Anhörung derselben in allen Punkten.
6. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder. Sie bedurfen der Schriftform.
§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
2. Der Verein wird vom Vorstand nach außen vertreten. Die drei Vorstände sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und in jedem Falle an die Beschlüsse der MV gebunden.
3. Der Vorstand fuhrt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
4. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung der aktiven Mitglieder jeweils einzeln und mit einfacher Mehrheit gewählt.
5. Der Vorstand wird für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt jedoch kommissarisch im Amt, bis eine neuer Vorstand gewählt ist.
6. Fur die Jahreshauptversammlung erstellt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht, der folgendes enthalten muss: Haushaltsrechnung, Mitgliederbewegung.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung in der Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten.“
§7 Die Jahreshauptversammlung (JHV)
1. Einmal im Jahr findet die JHV der aktiven Mitglieder statt. 2. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens 1 Woche vorher einberufen.
3. Die JHV nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet alle zwei Jahre den alten und wählt den neuen Vorstand.
4. Die JHV wählt mit jeweils einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer, die das Protokoll unterschreiben.
5. Minderheiten (mindestens ein Vereinsmitglied) können zu einer außerordentlichen JHV anregen, indem sie einen schriftlichen Antrag an ein Vorstandsmitglied richten. Uber die Durchführung einer außerordentlichen JHV entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder in der nächstfolgenden Sitzung.
§8 Mitgliedschaft und Geschäftsjahr
1. Die Mitglieder entrichten Beitrage. 2. Art, Hohe und Fälligkeit beschließt die MV. 3. Teile des Beitrages werden austretenden Mitgliedern nicht zurückerstattet. 4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9 Vermögen des Vereins
1. Das Vermögen des Vereins wird durch Beitrage, Umlagen, Zuschüsse und freiwillige Zuwendungen gebildet.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Auflösung des Vereins
1. Die MV kann mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit aller aktiven Mitglieder die Liquidation des Vereins beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an Hospiz-Team Nürnberg e. V, Deutschherrnstrasse 15-19, 90429 Nürnberg, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Zusatz: Wenn möglich soll das Geld für das Kinderhospiz eingesetzt werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§11 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung
1.Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 01. November 2005 errichtet.