Clownprojekt Satzung

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Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein fuhrt den Namen “Clownprojekt”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; danach fuhrt er den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Nurnberg.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegunstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tatig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Forderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des offentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und die Forderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur bezogen auf die Thematik des Vereins. Insbesondere

1. a) Die Durchfuhrung von „Clown-Visiten“, d.h. Besuche von Clown und Kunstlern in Krankenhauser und sozialen Einrichtungen

2. b) Organisation und Begleitung padagogischer Projekte zu diesem Themenschwerpunkt

3. c) Die Unterstutzung von wissenschaftlichen und sozialen Projekten, Forschung und Wissensausstausch die sich mit dem Thema „Humor“ in Verbindung mit Sozial- und Gesundheitswesen beschaftigen

4. d) Die Weiterbildung von Kunstlern und Padagogen

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die „Clown-Visiten“, durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen und die Ermoglichung aktiver padagogischer, kultureller und kunstlerischer Betatigung. Dies setzt die Offnung geeigneter Vereinsraume voraus, die als Arbeits-, Ubungs-, Schulungs-, Veranstaltungs- und Verwaltungsraume dienen. Die Veranstaltungen des Vereins haben allgemeinbildenden Charakter.

4. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen ahnlicher Zielsetzung im In- und Ausland sowie offentlichen Gesundheits- und Kulturinstitutionen und Tragern wird angestrebt.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven und fordernden Mitgliedern. Die fordernden Mitglieder fordern den Verein, die aktiven bestimmen aktiv das Vereinsleben. Weiteres dazu unter den folgenden Punkten der Satzung.

2. Der Eintritt eines fordernden Mitgliedes erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklarung gegenuber einer von der Versammlung der aktiven Mitglieder dafur mit einfacher Mehrheit bestimmten Person. Das ist alles was fur die Aufnahme notig ist, der Verein nimmt alle Forderer an.

3. Um die Aufnahme als aktives Mitglied kann sich jede naturliche Person bewerben, die das 16.Lebensjahr vollendet hat. Bei minderjahrigen Personen muss die schriftliche Einverstandniserklarung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

4. Antrage auf aktive Mitgliedschaft sind durch die Abgabe einer formlosen schriftlichen Beitrittserklarung an ein Vorstandsmitglied zu richten. Uber die Aufnahme entscheidet dann innerhalb eines Monats die Versammlung der aktiven Mitglieder.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod eines Mitglieds.

b) durch den Austritt des Mitglieds: Der Austritt eines Mitglieds ist zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres moglich. Der Austritt ist dem zur Vertretung berufenen Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Vorstandsmitglied hat den Austritt der Versammlung der aktiven Mitglieder auf der nachstmoglichen Versammlung kund zu tun.

c) durch Ausschluss: Uber den Ausschluss entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder durch Beschluss. Dem Mitglied muss dabei die Moglichkeit zur Gegenrede gewahrt werden.

Uber die Grunde des Ausschlusses (z.B. Behinderung der Vereinsaktivitaten) entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand

§5 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt uber alle grundsatzlichen Angelegenheiten insbesondere uber den Haushalt und die Planung und Organisation der Vereinstatigkeiten. Sie erlasst die Richtlinien uber den Vorstand und kontrolliert ihn.

2. Die MV bestimmt den Zeitpunkt ihres nachsten Zusammentretens (in der Regel monatlich). Ein Vorstandsmitglied hat dazu alle Mitglieder einzuladen. Dies geschieht durch schriftliche Einladung mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung.

Außerordentliche MV konnen in dringenden Fallen auch durch Initiative eines Mitglieds in Zusammenarbeit mit einem Vorstandsmitglied einberufen werden.

3. Die MV besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, aktiven und fordernden. Die MV soll wenigstens einmal jahrlich zusammentreten und protokolliert werden. Die Versammlung bestimmt mit jeweils einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter und einen Protokollfuhrer, die beide das Protokoll unterschreiben. Die MV ist beschlussfahig wenn mehr als die Halfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung genugt die einfache Mehrheit.

4. Fordernde Mitglieder sind bei der MV nicht stimmberechtigt.

5. Bei Beschlussen sind Minderheiten zu berucksichtigen und Kompromisse anzustreben. Die Berucksichtigung der Minderheiten geschieht durch Anhorung derselben in allen Punkten.

6. Satzungsandernde Beschlusse bedurfen der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder. Sie bedurfen der Schriftform.

§6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.

2. Der Verein wird vom Vorstand nach außen vertreten. Die drei Vorstande sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und in jedem Falle an die Beschlusse der MV gebunden.

3. Der Vorstand fuhrt die Geschafte des Vereins. Er ist an die Beschlusse der MV gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.

4. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung der aktiven Mitglieder jeweils einzeln und mit einfacher Mehrheit gewahlt.

5. Der Vorstand wird fur die Dauer zweier Geschaftsjahre gewahlt. Er bleibt jedoch kommissarisch im Amt, bis eine neuer Vorstand gewahlt ist.

6. Fur die Jahreshauptversammlung erstellt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht, der folgendes enthalten muss: Haushaltsrechnung, Mitgliederbewegung.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung in der Höhe der Ehrenamtpauschale erhalten.“

§7 Die Jahreshauptversammlung (JHV)

1. Einmal im Jahr findet die JHV der aktiven Mitglieder statt. 2. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens 1 Woche vorher einberufen.

3. Die JHV nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet alle zwei Jahre den alten und wahlt den neuen Vorstand.

4. Die JHV wahlt mit jeweils einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter und einen Protokollfuhrer, die das Protokoll unterschreiben.

5. Minderheiten (mindestens ein Vereinsmitglied) konnen zu einer außerordentlichen JHV anregen, indem sie einen schriftlichen Antrag an ein Vorstandsmitglied richten. Uber die Durchfuhrung einer außerordentlichen JHV entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder in der nachstfolgenden Sitzung.

§8 Mitgliedschaft und Geschaftsjahr

1. Die Mitglieder entrichten Beitrage. 2. Art, Hohe und Falligkeit beschließt die MV. 3. Teile des Beitrages werden austretenden Mitgliedern nicht zuruckerstattet. 4. Geschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§9 Vermogen des Vereins

1. Das Vermogen des Vereins wird durch Beitrage, Umlagen, Zuschusse und freiwillige Zuwendungen gebildet.

2. Mittel des Vereins durfen nur fur die satzungsgemaßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhaltnismaßig hohe Vergutungen begunstigt werden.

§10 Auflosung des Vereins

1. Die MV kann mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit aller aktiven Mitglieder die Liquidation des Vereins beschließen.

2. Bei Auflosung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegunstigter Zwecke fallt das Vermogen des Vereins an Hospiz-Team Nurnberg e. V, Deutschherrnstrasse 15-19, 90429 Nurnberg, der es unmittelbar und ausschließlich fur steuerbegunstigte Zwecke zu verwenden hat. Zusatz: Wenn moglich soll das Geld fur das Kinderhospiz eingesetzt werden.

Beschlusse uber die kunftige Verwendung des Vermogens durfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefuhrt werden.

§11 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung

1.Vorstehende Satzung wurde auf der Grundungsversammlung vom 01. November 2005 errichtet.